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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unternehmerbezogene Geschäfte

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1. GELTUNGSBEREICH:
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fa. Giganto Digitaldruck GmbH & Co KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Fa. Giganto sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein
sollten.

2. PREISANGEBOTE
(1) Den im Angebot von Fa. Giganto genannten Preisen liegen die vom Kunden übermittelten Angebotsdaten zu Grunde. Änderungen der Auftragsdaten können zu Preisänderungen führen. Die Preise von Fa. Giganto gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Alle von Fa. Giganto genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch Fa. Giganto.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von einer Bestellung müssen innerhalb von zwei
Werktagen bzw. sofort bei promptem Liefertermin nach Einlagen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der
Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (zB Papier, Karton, Farben, zu bedruckende Materialien, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt Fa. Giganto, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (zB auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch Fa. Giganto genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten.
Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, zB Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und
Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum von Fa. Giganto und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird von Fa. Giganto keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

(8) Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

Sollte sich nach Auftragserteilung eine Kostenerhöhung im Ausmaß von über 15% ergeben, wird Fa. Giganto den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und Fa. Giganto ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen.

(9) EINKAUFSBEDINGUNGEN:
Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die Fa. Giganto genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise; Preisegleitklauseln und dgl. werden von Fa. Giganto nicht akzeptiert, solang sie nicht besonders ausgehandelt werden.

3. RECHNUNGSPREIS
Fa. Giganto fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung auf Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann Fa. Giganto hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für Fa. Giganto keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus
entstehende, weitere Folgen (zB Nichteinhalten der Lieferfrist) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

(6) EINKAUFSBEDINGUNGEN
Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht ein Skontoabzug in der Höhe von 3% zu.

5. ZAHLUNGSVERZUG:
(1) Fa. Giganto hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat Fa. Giganto das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurück zu halten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen Fa. Giganto auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12% zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.

6. LIEFERZEIT/PRODUKTIONSZEIT
(1) Die Lieferzeit/Produktionszeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages, bzw. je nach Zahlungsart, mit der Bezahlbestätigung bei Fa. Giganto, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig Fa. Giganto zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde. Sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb von Fa. Giganto verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (zB Lieferung mangelfreier Daten) und deren Termine
festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet Fa. Giganto nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat Fa. Giganto einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Auftraggeber jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.
Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, zB bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn Fa. Giganto an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Fa. Giganto von der Leistungsverpflichtung frei.

7. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb von Fa. Giganto auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Fa. Giganto verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10% gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
(3)Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferung der Auftraggeber.
(4) Unsere Preise enthalten nicht die Transportkosten.

8. SATZ- und DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von Fa. Giganto verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet.
Telefonisch, via Fax oder Email angeordnete Änderungen werden von Fa. Giganto ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
Werden vom Auftraggeber via Email Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Fa. Giganto auf geeignete Weise (zB telefonisch oder per Fax) auf dieses Email unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Fa. Giganto ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.
Fa. Giganto ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach
deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt.

9. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über.
(2) Fa. Giganto ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken bei uns geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 6 Monate.
Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Austausch erfüllt. Bei Mängeln, deren Behebung oder Austausch einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, gewähren wir angemessene Preisminderung, lediglich bei unbehebbaren, nicht bloß geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Wandlungsrecht zu.
(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt immer der Auftraggeber.
(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch uns.
Die Haftung von Fa. Giganto für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, Fa. Giganto oder seinen Erfüllungsgehilfen wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
(6) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(7) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen.
(8) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(9) Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferante enthalten
bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(10) Fa. Giganto haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
(11) Können beanstandete Druckerzeugnisse an Fa. Giganto nicht mehr zurück gegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation Fa. Giganto vorgelegt wird.
Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation von Fa. Giganto.

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen von Fa. Giganto.
(2) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber in 8 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung geltend zu machen.
(3) EINKAUFSBEDINGUNGEN: Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten.

12. PRODUKTHAFTUNG
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

13. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, zu bedruckende Materialien, Datenträger aller Art, Papier usw. sind franko Betrieb Fa. Giganto anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Fa. Giganto ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.
Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr von Fa. Giganto überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung von Fa. Giganto für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch Fa. Giganto vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat
verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (zB Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei bloßem Druck dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Drucke.
Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei Fa. Giganto nicht bestellt, so
übernimmt Fa. Giganto keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsgemäßigkeit des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Fa. Giganto ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie
anzufertigen.

14. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII
(1) werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet Fa. Giganto nur, wenn ihr Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
(2) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

15. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN
(1) Für Fa. Giganto besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie zB belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei Fa. Giganto ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der
Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Fa. Giganto ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Fa. Giganto zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von Fa. Giganto nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

16. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist
nicht vereinbart, dan kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

17. EIGENTUMGSRECHT
Die von Fa. Giganto zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger und andere für den Produktionsprozess erforderlichen Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben im Eigentum von Fa. Giganto und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

18. URHEBERRECHT
Insoweit Fa. Giganto selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im ürbrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand von Fa. Giganto unberührt. Fa. Giganto seht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger u. ä.) und Druckerzeugnisse (Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartigen Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Fa. Giganto ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt, anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritter gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber Fa. Giganto zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Fa. Giganto sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fa. Giganto gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Fa. Giganto muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit ankünden.Tritt der Auftraggeber auf die Streitankündigung hin nicht als Streitgenosse von Fa. Giganto dem Verfahren bei, so ist Fa. Giganto berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

19. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung von Fa. Giganto als Bürge und Zahler.
Fa. Giganto steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.
Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte von Fa. Giganto auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

20. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum von Fa. Giganto.
(2) Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Fa. Giganto aus dem Geschäftsverhältnis an Fa. Giganto abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Fa. Giganto übergeht.
Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Fa. Giganto die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen von Fa. Giganto ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an Fa. Giganto bekannt zu geben.

21. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Fa. Giganto steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträger, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

22. NAMEN UND MARKENAUFDRUCK
Fa. Giganto ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte
auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

23. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
Deutsch.
(2) Erfüllungsort ist sowohl für Lieferungen und Leistungen von Fa. Giganto als auch für Gegenleistungen und Zahlungen der Sitz von Fa. Giganto.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer-und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen von Fa. Giganto nach Wahl von Fa. Giganto der Gerichtsstand von Fa. Giganto oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen Fa. Giganto ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand von Fa. Giganto.

24. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mündliche Abreden, zB durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
bautafeln.at ist ein Service von Giganto Digitaldruck GmbH & CO KG / www.giganto.at